- oder der etwas andere Adventskalender 11 / 24 -
Liebe Blogleser,
heute öffnen wir Türchen Nummer 11 und da fällt uns für dieses Jahr ein Paragraph ein, der nur im Weitesten Sinne mit dem Söckchen zu tun hat.
Es geht um §11 Tierschutzgesetz. Die dritte Novellierung des deutschen Tierschutzgesetzes (TSchG) (Stand 13.07.2013 - Bgbl. 2013 I S. 2182) ist in Kraft getreten und dabei der Katalog von erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeweitet worden. Diese Neuerungen des § 11 TSchG betreffen insbesondere den „Auslandstierschutz“ sowie die „gewerbsmäßige Hundeausbildung“.
Eine ganze Branche wird per Gesetz auf die Schulbank geschickt. Erlaubnispflichtig ist im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung nun auch die Ausbildung von Hunden und die gewerbsmäßige Anleitung des Tierhalters zur Hundeausbildung gemäß § 11 Abs.1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG. Ab dem 01.08.2014 benötigen alle Hundetrainer- und Hundeausbilder sowie Hundepsychologen in Deutschland eine Genehmigung des Veterinäramtes und müssen ebenfalls ihre Sachkunde, z.B. durch einen anerkannten Qualifikationslehrgang, nachweisen.
Eine sinnvolle Sache finden wir, wenn der Nachweis geeignet ist, über die tatsächliche Sachkunde zu befinden. Ich kenne eine Hundetrainerin, die es beim ersten Mal nicht geschafft hat und mit ihr am Prüfungstag zwei weitere Ausbilder durchgefallen sind. Ob sich da sie Spreu vom Weizen trennt?
Nun, es bleibt zu hoffen, dass, wenn wir Hilfe bei der Erziehung und im Umgang mit dem Söckchen bräuchten, zukünftig kompetente Hilfe erhalten würden. Nicht, dass eine solche Hilfe erforderlich wäre, ergänzt dazu das Söckchen.
Viele liebe Grüße